Archiv

Archiv für März 2010

Vin Jaune

Der Vin Jaune ist ein Wein des Weinanbaugebiets Jura. Er wird ausschließlich aus einer Rebsorte hergestellt: der weißen Sorte Savagnin. Die ältesten Rebparzellen liegen in der Nähe des Städtchens Château-Chalon, Frankreich. Im Geschmack ähnelt der Wein dem Sherry, mit dem er häufig verglichen wird. Ein großer Unterschied liegt jedoch darin, dass der Vin Jaune nicht aufgespritet wird.

Nach der Vergärung des Mosts muss der Wein noch mindestens sechs Jahre und drei Monate in einem Barriquefass liegen. In dieser Reifezeit verdunsten bis zu 40% des Weines. Diese lange Reifezeit erklärt auch den hohen Preis des Weines, der üblicherweise bei ca. 30 Euro pro Flasche liegt. Die Flaschen haben nur einen Inhalt von 620 ml statt der üblichen 750 ml. Der Wein wird in eine spezielle Flaschenform, dem Clavelin abgefüllt. Nach dem Abfüllen hält sich der Wein sehr lange. Lagerzeiten von 40-50 Jahren sind keine Seltenheit.

Vin jaune wird unter folgenden „Appelations controllées“ (Ursprungsdenomination) produziert: Côtes du Jura, Arbois, L’Etoile (Weinbaugebiet) und Château-Chalon. Die Ursprungsdenomination Château-Chalon enthält nur ca. 50 Hektar verteilt auf fünf Nachbargemeinden: Château-Chalon, Voiteur, Menetru-le-Vignoble, Nevy-sur-Seille und Domblans.

Gastronomisch gesehen passt ein Vin Jaune sehr gut zum Käse des Jura, dem Comté oder im allgemeinen zu einem guten Käsebuffet und kräftigen Gerichten.

Jedes Jahr findet am ersten Februarwochenende das Weinfest “Percée du Vin Jaune” statt. Der Veranstaltungsort wechselt. 2007 war es in Salins les Bains.

Quelle: wikipedia.de

De re rustica – Lexikonartikel

De re rustica (vollständiger Titel: rei rusticae libri duodecim) ist ein umfangreicher lateinischer Ratgeber über die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes. Er umfasst 13 Bände und stammt von Lucius Iunius Moderatus Columella, der wahrscheinlich in der ersten Hälfte des 1. Jahrhunderts n. Chr. lebte.

Gegenstand

Seit Cato und Varro hat der römische Gutsbetrieb an Umfang erheblich zugenommen. Columella ist ein hauptsächlich agrarisch orientierter Schriftsteller und rechnet für den landwirtschaftlichen Großbetrieb. Hierbei stützt er seine Untersuchungen auf seine eigenen Erfahrungen als Landwirt. Daneben zitiert er auch andere Agrarschriftsteller – unter anderem Cato und Varro – und zeigt deren tatsächliche oder vermeintliche Fehler auf. Columellas Fachgebiet ist der Weinbau; in Belangen die Viehzucht betreffend beruft er sich auf ältere Autoren, nicht aber auf eigene Erfahrungen. Hauptsächlich schreibt Columella für italische Betriebe, berücksichtigt aber auch die physiogeographischen Umstände der Provinzen (Schon Tremellius Scrofa hatte davor gewarnt, Vorschläge auf Italien zu übertragen, die sich auf Provinzen wie Afrika beziehen.). Überall dort, wo Columella nicht explizit weiter entfernte Gebiete mit einbezieht, beschränkt er sich auf die italische Landwirtschaft.

Das Werk ist als Enzyklopädie konzipiert – es will keinen Wissensbereich auslassen. Aber auch wenn landwirtschaftliche Betriebe zu keiner Zeit reine Monokulturen waren, dominierte immer eine bestimmte landwirtschaftliche Produktion. Bei Cato war das der Wein- und Olivenbau, und auch bei Columella wird er als Grundlage der italischen Wirtschaft beschrieben. Dabei erscheint Columella ein leicht von der Stadt aus zu erreichendes suburbanum praedium als Idealtypus eines landwirtschaftlichen Gutes.

Ackerbau im Italien des 1. Jahrhunderts n. Chr.

Im Italien des 1. Jahrhunderts. n. Chr. setzte sich allmählich die landwirtschaftliche Form der Latifundien flächenübergreifend durch. Doch die Entwicklung war ein langsamer Prozess und beginnt schrittweise mit der „Entwurzelung des Bauern“ nach dem Zweiten Punischen Krieg. Seit dem späten 3. Jahrhundert entstanden ritterliche und senatorische Großbetriebe, die in der älteren Forschung häufig als neue Wirtschaftsform der Latifundien bezeichnet werden, was jedoch nicht korrekt ist: Zwar wurden die Bauern nach dem 2. Punischen Krieg größtenteils enteignet, da sie gezwungenermaßen ihr Land an die Grundbesitzaristokratie verkaufen, sich verschulden oder ein schuldknechtschaftliches Verhältnis zu den Großgrundbesitzern eingehen mussten, um ihre Existenz zu bewahren. Der bäuerliche Kleinbesitz wurde so zu weiten Flächen der Großgrundbesitzer zusammengefügt.

Aber Latifundienbesitz bedeutete noch lange nicht Latifundienwirtschaft: Die Versorgung einer Wirtschaftsfläche von mehr als 500 iugera (Größe der Latifundien) von einem einzigen Zentralpunkt, der Villa, aus zu gewährleisten, vermochten die Römer noch nicht. Zumindest ist dies für die Zeit Catos (2. Jh. v. Chr.) unwahrscheinlich. Bei Varro (1. Jh. v. Chr.) setzte sich die Vorstellung einer flächendeckenden Bewirtschaftung auch zunächst teilweise, auf entlegenen Gütern in den Provinzen, durch – der Klein- bzw. Mittelbetrieb blieb auch hier die Normalform, obgleich die coloni (vgl. Kolonat (Recht)) zu dieser Zeit als neue Form der „Werkverdingung“ auftreten.

Dass es Latifundienbesitz zu Beginn der klassischen Republik in Italien bereits gegeben hat, ist nicht zu bestreiten; hierbei kann aber nicht von einer geschlossenen Gesamtfläche von mehr als 500 iugera ausgegangen werden. Es ist vielmehr damit zu rechnen, dass sich einzelne Parzellen über ein weites Gebiet verstreuten und lediglich rein rechnerisch eine Gesamtfläche von mehr als 500 iugera ergaben.

In Folge vernachlässigter Bewirtschaftung und durch den Mangel an Pflege, begann sich allmähliche Versumpfung abzuzeichnen. Eklatante Ausmaße erhielte die Landverödung bereits in der frühen Kaiserzeit, so zur Zeit Neros (54–68 n. Chr.), als z.B. sechs Männer die Provinz Afrika besaßen. Columella gibt uns in seinem Werk selbst einen Hinweis auf den Zustand des landwirtschaftlichen Großbetriebs zu seiner Zeit, indem er sagt, dass ihm die ungeheuren Latifundien, die von ihren Besitzern teils der Verödung preisgegeben, teils von armen Kleinpächtern notdürftig bewirtschaftet wurden, ein Gräuel sind. Die Vorstellung von Latifundien als riesige Plantagen (sprich Anbau von Monokulturen) mit Hunderten und Tausenden von Sklaven sind zwar weit verbreitet, aber sicherlich falsch. Auf den Latifundien herrschte entweder extensive Weidewirtschaft vor, bei der Sklaven als Hirten eingesetzt wurden, dafür aber deren Gesamtzahl nicht zu hoch war. Oder aber die großen Güter wurden, wie oben bereits angedeutet, parzelliert und an freie Kleinpächter übergeben. Diese Kleinpächter waren zwar persönlich frei, d.h. sie unterstanden nicht der vitae necisque potestas des pater familias und damit auch nicht der patria potestas, doch blieben sie an das gepachtete Land gebunden und waren somit Hörige. Brockmeyer (Arbeitsorganisation und ökonomisches Denken in der Gutswirtschaft des römischen Reiches (1968), S. 80.) will schon bei den „Verpachtungen“ Catos eine Frühform des Kolonats erkennen. Jedoch meinte Cato mit den Verpachtungen lediglich die Werkverdingung in Form von Arbeitsmiete, namentlich die durch den politor vorgenommenen Arbeiten zur Bestellung von Getreidefeldern, auf denen auch Baumwirtschaft betrieben wurde sowie die Bewirtschaftung der Weinfelder durch den sogenannten partiarius. Beide konnten entweder freie Tagelöhner darstellen, die ausschließlich die Funktion von Erntehelfern hatten oder – und in diesen Termini bleibt Cato ungenau – kleine Unternehmer, die beauftragt wurden, mit einer bestimmten Zahl von Arbeitern bei der Ernte zu helfen oder die Ernte ganz in Angriff zu nehmen.

Bodennutzung bei Columella

Die Grundzüge der Bodennutzung unterschieden sich – wie oben bereits angedeutet – nicht wesentlich von denen Catos und Varros. In Italien, sagt Columella, ist der Boden mit Baumweingärten und Olivenwaldungen bepflanzt. Viehzucht ist bei Columella – ebenso wie bei Cato und Varro – vom Ackerbau getrennt; dennoch bildet – der Düngung wegen und zudem ein wichtiger Arbeitsbereich bei Columella – Viehzucht auf den Villen (selbstverständlich in kleinem Stil) einen nicht zu unterschätzenden Anteil. Um eine adäquate Düngung zu erreichen, empfiehlt sich der Anbau von Hülsenfrüchten.

Größe des Gutsbetriebs

Columella beruft sich in seinen Ausführungen eindeutig auf den landwirtschaftlichen Großbetrieb. Die bisherigen Größenangaben von Musterwirtschaften, bei Cato 240 iugera für Oliven- und 100 iugera für Weinanbau (bei Varro fehlt eine genaue Vorstellung; in der älteren Forschung wurde davon ausgegangen, dass Varro als Besitzer mehrerer landwirtschaftlicher Güter für Großgrundbesitzer schreibt, jedoch kann dies nicht genau belegt werden; sein Werk ist deshalb als Quelle für die Agrargeschichte des 1. Jahrhundert v. Chr. mit Vorsicht zu genießen) gelten hier nicht mehr. Eine Bestimmung der ungefähren geophysischen Größe, nach dessen Vorstellung Columella schreibt, ist nicht ganz einfach. Er selbst gibt an, dass für die Bebauung einer Ackerfläche von 200 iugera zwei Paar Zugochsen, zwei Ochsentreiber und sechs Ackerknechte erforderlich sind; befinden sich darüber hinaus auch noch Baumpflanzungen auf dem Gute, kommen nochmal drei Arbeiter hinzu. Diesen Hinweis jedoch entlehnt er von Saserna, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass er Flächen dieser Größe nicht als tatsächliches Maß eines Guts, sondern lediglich als Recheneinheit für die Verwendung von Arbeitern pro 200 iugera verwendet. Columella kalkuliert weitaus höher. Wie hoch, lässt sich anhand folgender Rechnung zeigen. Nehmen wir zum Vergleich wieder Cato hinzu, schauen uns aber vorher kurz die personale Bestückung bei Columella an: die Sklaven werden in classes von je 10 Arbeitern, sog. decuriae eingeteilt mit ihren Aufsehern (monitores) und Vorstehern (magistri operum). Dazu kommt das Arbeitszuchthaus (ergastulum) für die Gefesselten mit den Aufsehern, den ergastularii. Insgesamt ist davon auszugehen, dass 30 Mann, also drei Dekurien, zum Einsatz kamen. Cato rechnet nun für 240 iugera Ölbau 13 Sklaven – 1 Verwalter (vilicus), seine Frau (vilica), 5 gewöhnliche Knechte (operarii), 3 Ochsentreiber (bubulci), 1 Eseltreiber (asinarius), 1 Schweinehirt (subulcus) und 1 Schafhirt (opilio). Für 100 iugera Weinbau veranschlagt er 16 Sklaven – 1 vilicus, die vilica, 10 operarii, 1 bubulcus, 1 salictarius (für das Anbinden der Rebstöcke), 1 asinarius und 1 bubulcus. Vergleicht man die Zahlen, ergibt sich bei Columella rein rechnerisch für das olivetum eine Größe von über 500 iugera, für die vinea müssen demnach knapp 200 iugera veranschlagt worden sein. Doch es lässt sich bei Columella noch weiter rechnen, denn auch wenn er uns den Größenwert seines olivetums bzw. der vinea nicht expressis verbis mitteilt, wird sich in weiterer Konsequenz herausstellen, dass 500 iugera auch noch nicht mal ausreichen, um die Größe eines Gutsbetriebs nach den Vorstellungen Columellas zu bestimmen. Das Objekt der Betrachtung sind die Wirtschaftsgebäude, von denen sich auf der vinea und auf dem olivetum jeweils eins befindet. Das auf der vinea wird cella vinea, das auf dem olivetum cella olearia genannt. Bei Columella befinden sich in der cella olearia nun 3 Reihen fictila labra (tönerne Gießbecken), in jeder dieser Reihen stehen 30 solcher fictila labra, macht insgesamt 90 labra in der cella. Zum Vergleich auch hier wieder Cato: Bei Cato umfasst eine die cella olearia nur 12 labra (Reihenangaben finden sich bei Cato nicht). Rechnen wir nun hoch (davon ausgegangen, dass sich die Zahl der labra zur Größe des Gutsbetriebes in Relation setzen lässt), erhalten wir bei Columella eine 7x größere Fläche für das olivetum als bei Cato. Betrug der Gutsbetrieb unter dem Gesichtspunkt der Arbeitsorganisation auf jeden Fall schon mal über 500 iugera (Schlüsselwert beim Übergang zu Latifundien), so erhalten wir für das olivetum nun über 1500 iugera Grundfläche. Für die Bestimmung der Größe der vinea finden sich leider keine solcher Vergleichsmomente. Schauen wir uns in einem nächsten Kapitel an, wie sich die Größe des Gutsbetriebes bei Columella von rechtlicher Seite aus perspektivieren lässt. Dazu ist ein Blick auf verschiedene Gesetzesverordnungen unumgänglich.

Gesetzesvorschriften zur Bebauung von Ackerland

Schon in der Frühzeit der Republik, genauer gesagt noch vor der lex Hortensia 287 v. Chr., die den Ausgleich zwischen Patriziern und Plebs zum Ziel hatte, stellte sich die Frage nach der Nutzung des ager publicus. Vorgesehen war ursprünglich, dass die Benutzung mit der Einrichtung einer geringen Gebühr, der sog. vectigal, allen Bürgern offenstand. Die Patrizier okkupierten aufgrund ihres Einflusses häufig und im Zuge der Geldwirtschaft (Einführung des Denars nach der älteren Forschung zu urteilen 268 v. Chr., die neuere sieht die Einführung des Denars zusammen mit dem Quinar und dem Sesterz für die Zeit zwischen 213 und 211 v. Chr.) deutlich im Übermaß. Dies brachte keine Probleme mit sich, solange genügend Ackerland für alle zur Verfügung stand. Es wurde allerdings zu einem großen Problem, als die Verteilung von ager publicus zum Privileg der Patrizier wurde. Im Ständekampf (etwa 500–300 v. Chr.) spielte der Anspruch der plebs auf Gemeindeland daher eine große Rolle. Ein frühes Ackergesetz, durch das die plebs Anteil am Gemeindeland erhielt, sorgte zwar für einen juristischen Ausgleich; da die vectigalia aber am ehesten von den Patriziern entrichtet werden konnten, blieben die finanziellen Möglichkeiten für die nächsten Jahrhunderte die maßgeblichen Richtwerte für die Verteilung von ager publicus. Einer übermäßigen Okkupation sollte schon früh durch ein entsprechendes Gesetz vorgebeugt werden, mit dem eine Obergrenze für die Okkupation von Parzellen auf 500 iugera festgelegt wurde. Die ältere Forschung bestand darauf, dass diese Gesetzesvorschrift in den leges Liciniae Sexiae von 367 v. Chr. enthalten war. Die Forschung stützt sich hierbei auf Gellius’ Noctes Atticae, wo an einer entsprechenden Stelle (Noct. Att. 6, 3, 37) der Hinweis zu finden ist, dass diese Obergrenze zumindest alt ist und mit der Annexion Fidenaes (426 v. Chr.) und Vejis (396 v. Chr.) zusammenhängen muss, durch das der ager publicus nochmals beträchtlich an Umfang gewonnen hat. Die neuere Forschung datiert die Festlegung der Obergrenze allerdings in das 2. Jh. v. Chr. und bringt sie mit dem lex de modo agrorum (enthalten in der lex Villia annales) von 180 v. Chr. in Zusammenhang. Doch sei es in unserem Zusammenhang zunächst einmal gleich, ob das Gesetz aus dem 4. oder aus dem 2. Jh. stammt – dass es häufig umgangen wurde, dürfte auf der Hand liegen, zumal die landwirtschaftlichen Großbetriebe, also solche, die den ganz großen Umsatz versprachen (und dazu dürften auch Wirtschaften in der Größe der catonischen Villa zählen), von den senatores besessen wurden (Cato selber war censor). Mit der lex Claudia nave senatorum von 218 v. Chr. versuchte man daher, ihren sozioökonomischen Einfluss einzuschränken, die Kontrolle des ager publicus also in den Griff zu kriegen, indem die wirtschaftliche Kraft der Großgrundbesitzer geschwächt wurde. Es dürfte angesichts eines solchen Gesetzes ersichtlich sein, dass die Festlegung der Obergrenze auf 500 iugera zum einen umgegangen wurde, zum anderen aber wurde schnell klar, dass die fortschreitende Wirtschaftsentwicklung auch aus einem mittleren Gut eine einflussreiche Geldquelle entwickeln konnte, die den Senatoren nur recht kam, da die Besetzung der Ämter des cursus honorum in erster Linie über Solvenz erfolgte (wer kein Geld hatte, konnte innerhalb des cursus auch nur eingeschränkt aufsteigen). Die lex Claudia sah nun vor, die Senatoren vom Groß- und Fernhandel auszuschließen, indem es ihnen untersagte, Schiffe zu besitzen, die mehr als 300 Amphoren aufnehmen konnten. 300 Amphoren bedeuteten lediglich die Rente aus einem mittleren Gut zwischen 300 und 500 iugera. Da sie nun ihre Waren theoretisch nicht vollständig verschiffen konnten, sollte sich für die Senatoren nun auch der Besitz eines mittleren oder größeren Landgutes nicht mehr lohnen. Dass jedoch auch dieses Gesetz umgangen wurde, und zwar durch Mittelsmänner, die verdeckt für die Senatoren die Geschäfte abwickelten, liegt auf der Hand. Es war auch weiterhin im Interesse der Senatoren, ihren Landbesitz so weit wie nur möglich zu vergrößern. Den wohl umfassendsten Versuch, die Agrarfrage zum Vorteil der plebs zu lösen und die Dominanz der reichen Grundbesitzer einzudämmen, stellten die Gracchischen Reformen (vgl. Gracchische Reform) von Tiberius Gracchus und seinem Bruder Gaius Gracchus dar. Ti. Gracchus erneuerte das Gesetz mit der Bestimmung einer Obergrenze von 500 iugera 133 v. Chr. durch das lex Sempronia agraria. Hinzu kamen für höchstens 2 Söhne pro Kopf 250 iugera. Außerdem sollte das Land in den Besitz des Einzelnen übergehen und nicht mehr zurückgefordert werden dürfen. Der Rest sollte unter den armen Familien und den latinischen Bundesgenossen aufgeteilt werden (letztere sollten später unter Gaius das römische Bürgerrecht verliehen bekommen). Diese Kleinparzellen sollten 30 iugera betragen (zum Vergleich: Um die Existenz einer 4-köpfigen Familie zu sichern, waren bei mittlerer Bodenqualität 7-10 iugera erforderlich) und gegen eine geringe Grundrente in Erbpacht gegeben werden. Zur Aufteilung des Gemeindelandes wurde eine Kommission einberufen, die sog. ‘triumviri agris iudicandis adsignandis’, die aus den beiden Gracchen, sowie Tiberius’ Schwiegervater Appius Claudius Pulcher bestand.

Schauen wir uns in einem nächsten Kapitel nun an, wie Columellas Ausführungen hinsichtlich der angesprochenen Gesetzeslage zu werten sind. Bevor wir eine solche Einschätzung vornehmen, ist es aber noch zwingend notwendig, in aller Kürze den Ausgang der Gracchischen Reformen zu schildern (auch wenn hierzu bereits ein trefflicher Artikel existiert) und zu sehen, wie es danach weiterging. Nach dem Tod Tiberius’ übernahm sein 9 jahre jüngerer Brüder Gaius die Reformpolitik, erneuerte mit der lex agraria die Reformkommission und mobilisierte mit der lex frumentia die plebs zu seinen gunsten. Seine Agrarreform hatte die Ansiedlung der Bauern in Afrika zum Ziel, doch zu einer Umsetzung der Gesetzesvorschläge sollte es nicht mehr kommen; C. Gracchus wurde 121 nicht wieder für das Volkstribunat gewählt. Dies ist in erheblichem Maße seinem Widersacher, dem von den Optimaten instrumentalisierten Volkstribun Marcus Livius Drusus zu verdanken. Von ihm (und im Gegenzug sicherlich auch von der Reformseite um C. Gracchus) ging pausenlose Agitation und Demagogie aus, und das leichtgläubige Volk konnte sich beeinflussen lassen. Nach dem Tod Gaius’ wurde die Verteilung von ager publicus bis 111 v. Chr. beendet (lex agraria), die vectigalia wurden abgeschafft und das neu verteilte Gemeindeland ging in Privatbesitz über; der Entwöhnung des Bauern, ein eigenes Gut zu bewirtschaften und für dieses verantwortlich zu sein, ist es wohl zuzuschreiben, dass infolge dessen zwar das neu verteilte Staatsland in Privatbesitz und somit teilweise auch in Besitz der Kleinbauern übergehen konnte; besagte Kleinbauern jedoch veräußerten alsbald ihren Besitz an Großgrundbesitzer und begaben sich lieber in ein Pachtverhältnis. Das Kleinbauerntum konnte also durch die Gracchischen Reformen nicht wieder hergestellt werden, vielmehr – und darin liegt die fatale Ambivalenz – kristallisierten sich noch umso stärker Großgrundbesitzer heraus. Zu Beginn der frühen Kaiserzeit – und damit wären wir wieder bei Columella angelangt – befindet sich der gesamte italische ager publicus in Privatbesitz; lediglich in Kampanien hatte der Staat noch Anteile daran. Diese Entwicklung spricht dafür, dass sich coloni, also Kleinpächter und damit das Kolonat erst im 1. Jahrhundert n. Chr. in vollstem Maße entwickeln konnte.

Kleinpächterschaft

Bei Columella finden sich die coloni in ihrer Reinform ausgeprägt; Columella gibt allerdings an, dass die besten coloni die sog. coloni indigenae seien, also die auf dem Gute Geborenen. Häufige Verpachtungen sollten somit nach Möglichkeit vermieden werden. Des Weiteren solle der Landwirt auf fruchtbarem Boden sein Gut selbst mit Sklaven, den sog. domestici, bewirtschaften. Die Verpachtung der Kolonen sei dort anzuraten, wo die Böden unfruchtbar oder sehr weit abgelegen sind, des Weiteren wo Sklavenaufstände befürchtet werden können. Zur Verpachtung sollen außerdem nur Ackerfelder zum Getreidebau angeboten werden, da Weinpflanzungen leicht von den coloni verdorben werden können. Auf Bebauungsgrund, wo die Rendite maßgeblich ist (Wein und Öl), der dominus sich aber nicht selbst um die Bewirtschaftung kümmern kann, genügt die Bestellung unter der Obhut seines vilicus.

Quelle wikipedia.de

Pinot Noir

Der Spätburgunder, auch frz. Pinot Noir, ital. Pinot Nero, Blauburgunder oder Schwarzburgunder genannt, ist eine bedeutende und qualitativ sehr hochwertige Rebsorte für Rotwein. Die Rebe hat so hohe Bedeutung erlangt und ist so begehrt, dass sie in die Nobilität der Weinwelt aufrückte und als Edelrebe bezeichnet wird. Er ist der klassische Rote der kühleren Weinbaugebiete wie zum Beispiel in Burgund, aber auch in fast allen deutschen Gebieten. Der Spätburgunder ist ferner eine wichtige Rebsorte für den Champagner. Die Alterung der Spätburgunder Weine ist nur schwer vorauszusagen und somit riskant. Spitzenweine aus Burgund können jedoch sehr langlebig sein und entwickeln dann außerordentlich komplexe Aromen. Im Allgemeinen verliert der Wein jedoch seinen Charme.

Der Name „Pinot“ ist möglicherweise dem französischen Wort für Fichtenzapfen („pin“) entlehnt und hängt somit mit der Form der Traube zusammen.

// Geschichte

Die populärsten Spätburgunder-Weine stammten bis Mitte des 20. Jahrhunderts aus Burgund, wo er vermutlich schon von den Römern angebaut wurde. In De re rustica beschreibt der altrömische Schreiber Columella eine Rebsorte, die dem heutigen Spätburgunder zugeordnet werden könnte.

Der Spätburgunder scheint in fast direkter Line von einer Wildrebe abzustammen. Die bekannte Biologin Carole Meredith schließt dies aus umfangreichen Genanalysen, die sie in den 1990er Jahren durchführte. Tatsächlich wuchsen bis zur Reblauskatastrophe Ende des 19. Jahrhunderts auch Wildreben bis im äußersten Norden Frankreichs. Die Analysen Merediths zeigen eine grundsätzliche Verschiedenheit zu den im Süden Frankreichs vorherrschenden Sorten, die vermutlich von den Griechen ins Land gebracht wurden.

Die frühere Erklärung Ferdinand Regners, Pinot noir sei eine spontane Kreuzung des Schwarzriesling mit Traminer, konnte nicht bestätigt werden. Vielmehr ist der Schwarzriesling eine spätere Mutation des Spätburgunders.

Nach Deutschland (Bodman-Ludwigshafen am Bodensee) wurde die Sorte im Jahr 884 durch Kaiser Karl III. als „Clävner“ eingeführt. In Baden wurde die Sorte daher lange als „Clevner“ oder „Klevner“ bezeichnet.

Ampelographische Sortenmerkmale

In der Ampelographie wird der Habitus folgendermaßen beschrieben:

  • Die Triebspitze ist offen. Sie ist stark weißlich hellgrün behaart. Die Jungblätter sind anfangs spinnwebig behaart um danach fast unbehaart zu sein.
  • Die mittelgroßen dunkelgrünen Blätter sind rundlich, meist ganz oder schwach dreilappig, selten jedoch schwach angedeutet fünflappig. Die Stielbucht ist V-förmig offen. Das Blatt ist stumpf gezähnt. Die Zähne sind im Vergleich der Rebsorten mittelgroß. Die Blattoberfläche (auch Spreite genannt) ist blasig derb.
  • Die walzenförmige Traube ist selten geschultert, mittelgroß und dichtbeerig. Die rundlichen bis ovalen Beeren sind mittelgroß und von dunkelblauer bis violettblauer Farbe. Die Schale der Beere ist dünnhäutig bis mittelstark.

Der Spätburgunder treibt mittelfrüh aus und ist somit empfindlich gegen eventuelle späte Frühjahrsfröste. Ihn zeichnet jedoch bei guter Holzreife eine gute Winterfrosthärte aus.

Es handelt sich um eine weinbaulich eher schwierige Rebsorte. Die dünnhäutigen Früchte verlangen eine sehr feinfühlige Bearbeitung, da durch Verletzungen der Schale ihr Saft zu früh freigesetzt wird. Außerdem reagieren sie stark auf Klimaschwankungen (Hitze/Kälte). In kühlen Weinbaugegenden sollten nur Winzer, die über beste südseitige Hanglagen mit fruchtbaren, warmen und genügend kalkhaltigen Böden verfügen, an die Anpflanzung dieser Sorte denken. Sie ist anfällig gegen den Echten Mehltau und den Falschen Mehltau. Des Weiteren neigt sie zu Chlorose, Rohfäule und Virusbefall. Im Falle einer Infektion mit der durch Fadenwürmer übertragenen Reisigkrankheit ist der Ernteausfall stärker als im Mittel verglichen mit anderen Rebsorten.

Durch Klonselektion konnten einige dieser Probleme reduziert werden, neuere Klone aus Geisenheim, Freiburg und Weinsberg haben weniger Probleme mit Fäulnis, da die Schale der Beeren etwas stärker ist. Die aus ihnen gewonnenen Weine weisen aber auch etwas andere sensorische Eigenschaften auf.

Pommard – Anbaugebiet

Pommard ist ein französischer Weinort in der Region Burgund, im Département Côte-d’Or. Pommard liegt ca. 20 km südlich von Dijon und grenzt im Süden an Volnay sowie nordöstlich an Beaune. Pommard ist Teil der Côte de Beaune. Die Einwohner werden Pommardois genannt.

Pommard reicht bis in die Antike zurück. Man sagt, der Name komme von Pomona, die Göttin der Früchte und Gärten, die von den ersten Bewohnern angebetet wurde. Spuren aus der Antike, vor allem zahlreiche kaiserliche Münzen aus der Zeit von Nero bis Valentinian I., bringen ein unwiderlegbares Zeugnis von der Besiedlung dieser Gegend während der römischen Oberherrschaft.

Im 13. Jahrhundert gehörte Pommard Alix de Vergy, Ehefrau des Herzogs von Burgund, Odo III. In den Jahren 1224 und 1240 schenkt sie die Gemarkungen dem Erzbischof von Lyon. In der Folgezeit gehört Pommard verschiedenen Adeligen und Klöstern und wird erst 1789, dem Jahr der Französischen Revolution, aufgeteilt und den Einwohner zugeteilt.

Am Fuße der Hügel drückt sich das Dorf um seinen markanten Kirchturm, wie um den Weinbergen, deren Reich hier ist, mehr Platz zu lassen. Alte romanische Häuser, tiefe Weinkeller, edle Schlösser, Keltereien, glorreiche Zeugen der andauernden Vorliebe, die berühmte Kenner Pommard gewähren. Könige, Herzöge, Adelsherren und Klöster stritten um die besten Lagen: Cîteaux, Vienne, Commarin, Vergy.

Weinbaugebiet Pommard

Um den Wein zu ehren und ihn in der Welt bekannt zu machen, schufen die Winzer dieser Gegend die Weinbruderschaft Souverain Bailliage de Pommard. Die Ernennungen, Inthronisation genannt, finden im feierlichen Rahmen, verbunden mit einem Festessen, im stimmungsvollen Keller der Gemeinde Pommard statt.

Die Appellation Pommard, (Appellation d’Origine Contrôlée seit dem 11. September 1936) verfügt über 28 Premier-Cru-Lagen. Angebaut werden ausschließlich Rotweine aus der Rebsorte Pinot Noir. Der Ertrag ist beim Rotwein für die normale Orts-Appellation auf 40 Hektoliter/Hektar beschränkt. Durch Ausnahmeregelungen darf der Ertrag um max. 20 % höher liegen. Die durchschnittliche Erntemenge liegt bei ca. 16000 hl/Jahr, die auf einer Fläche von 337 Hektar geerntet wird.

Der Mindestalkoholgehalt beträgt 10,5 % für den Rotwein. Im Falle einer künstlichen Anreicherung durch Trockenzucker (Chaptalisation) wird ein maximaler Alkoholgehalt festgelegt, der bei 14 % für Rotwein liegt. Im Falle einer Premier-Cru-Lage liegt der Mindestalkoholgehalt bei 11 %.

Quelle wikipedia.de

Bonneaux du Martray

Bonneau du Martray ist ein von Jean-Charles le bault de la Morinière geleiteter Familienbetrieb und eines der bekanntesten Weingüter in Burgund. Im Keller hat der Sohn von Charles, Eric, die Verantwortung übernommen. Das Weingut besitzt 11 Hektar bester Lagen in unmittelbarer Umgebung der Gemeinde Pernand-Vergelesses. Das Gut vermarktet ausschließlich Weine aus Grand Cru Lagen und ist damit sogar konsequenter als die bekannte Domaine de la Romanée-Conti, die mit dem Vosne-Romanée Premier Cru Cuvée Duvault-Blochet auch einen Premier Cru Wein im Programm hat.

// Geschichte

Die Geschichte des Weinguts ist eng mit der Geschichte der Grand Cru Lage Corton-Charlemagne verbunden. Bis zur Französischen Revolution war die Lage Eigentum der Kirche. Als Bien national wurde die auf 10.800 Livres taxierte Corton Lage verkauft. Ein beträchtlicher Teil ging an die Familie Bonneau-Véry. In seinem im Jahr 1855 veröffentlichten Werk Histoire et statistiques de la vigne et des grands vins de la Côte-d’Or sprach M.J. Lavalle von insgesamt 19,7 ha, die der Familie in dieser Lage gehörten. Zusammen mit anderen Rebflächen kam das damalige Weingut auf fast 24 ha.

Durch die Reblauskrise, Kompromissen in der Erbfolge sowie der Weltwirtschaftskrise schrumpfte der Besitz der Familie. Im Jahr 1969 erbte die Gräfin Jean le Bault de la Morinière von ihrem Onkel René Bonneau du Martray 11 Hektar. Der in Paris lebende Graf studierte Önologie und begann in den 1970er Jahren mit Gutsabfüllungen.

Im Jahr 1994 übernahm sein Sohn Jean-Charles die Leitung des Guts. Im Weinkeller arbeiten die Brüder Bernard und Jean-Pierre Bruchon.

Die Weine

Das Etikett des Weißwein Corton-Charlemagne om Weingut Bonneau du Martray.

Das Durchschnittsalter der Reben liegt bei 45 Jahren. Erzeugt wird sowohl Rotwein aus der Rebsorte Pinot Noir sowie Weißwein aus der Rebsorte Chardonnay.

Das Qualitätsdenken ist hoch. Im verregneten Herbst des Jahrs 1993 trocknete ein tieffliegender Helikopter das Lesegut ab; eine Praxis, die von Château Petrus übernommen wurde und in der Folge bereits mehrfach zum Einsatz kam.

Die zu 100 Prozent abgebeerten Trauben vergären im Stahltank. Das Gut verfügt über insgesamt 16 Parzellen in der Lage Corton-Charlemagne, die einzeln ausgebaut und erst kurz vor der Abfüllung zu einem Wein verschnitten werden. Die einzelnen Partien bauen während 12 – 18 Monaten im Barrique aus.

Beim Keltern der Rotweine der Lage Corton entfernt Bonneau du Martray die Stielgerüste, um dem Wein etwas mehr Eleganz zu geben. Die Maischegärung wird temperaturgeführt. Der Wein baut während 12 – 18 Monaten im Barrique aus.

Pommard – Überblick der Premier Crus

Die Gemeinde Pommard beinhaltet 28 Premier Crus. Es sind folgende:

  • Les Arvelets
  • Les Bertins
  • Les Boucherottes
  • Les Chaniere
  • Les Chanlins-Bas
  • Les Chaponnieres
  • Les Charmots
  • Clos Blanc
  • Clos de la Commaraine
  • Clos de Verger
  • Clos des Epenaux
  • Le Clos Micot (oder Micault)
  • Les Combes-Dessus
  • Les Croix Noires
  • Les Grand Epenots
  • Les Petit Epenots
  • Les Fremiers
  • Les Jarolieres
  • La Platiere (Les Argillieres)
  • Les Pezerolles
  • La Platiere
  • Les Poutures
  • La Refene
  • Les Rugiens-Bas
  • Les Rugiens-Haut
  • Derriere Saint-Jean
  • Les Saussilles
  • La Village

Jean-Antoine Chaptal – Lexikonartikel

Jean-Antoine Chaptal, Comte von Chanteloup (* 3. Juni 1756 in Nojaret, Lozère; † 30. Juli 1832 in Paris) war ein französischer Chemiker und Politiker.

Lehrtätigkeit

Chaptal, Sohn eines Apothekers, studierte bis 1777 Chemie in Montpellier. Im Jahre 1777 promovierte er in Chemie, bevor er nach Paris ging um dort zu lehren. 1781 wurde er an einen Lehrstuhl für Chemie an der Medizinischen Fakultät von Montpellier Languedoc berufen, wo er die Thesen Lavoisiers unterrichtete. Die Methode der Trockenzuckerung von Wein(Chaptalisation) zur Erzielung eines höheren Alkoholgehalts durch Zugabe von Zucker zum Traubensaft oder Most vor bzw. während der Gärung trägt seinen Namen.

Ökonomische Tätigkeit

Das Kapital, das ihm durch den Tod eines reichen Onkels zufiel, steckte er in den Aufbau eines chemischen Werkes zur Herstellung von Mineralsäuren, Alaun, Bleiweiß, Soda und anderer Substanzen. Sein Renommee beruht besonders auf den praktischen Anwendungen, die er insbesondere mit der Optimierung der Produktion der Salzsäure darlegte.

Seine praxisbezogenen Arbeiten wurden von der französischen Regierung wohlwollend beachtet. Man verlieh ihm den Adelsstand und das Band des Ordens von Saint Michel. Während der Französischen Revolution wurde er wegen der Veröffentlichung des Titels Dialogue entre un montagnard et un girondin arrestiert. Durch Intervention seiner Freunde wurde er jedoch rasch wieder freigelassen. Im Jahre 1793, übernahm er die Leitung der Salpeterwerke von Grenelle. Zwischen 1794 und 1797 arbeitete er erneut in Montpellier, und ging anschließend nach Paris.

Chaptal entwickelte seine Lehrsätze zur Weinherstellung von 1799 an. Er verfasste den Abschnitt Wein des Landwirtschaftswörterbuches von François Rozier. Wissenschaftler wie Cadet-de-Vaux und Jean-Louis Roard publizierten seine neue Doktrin mit ihren spezifischen Beobachtungen. Die Weinwirtschaft setzte seine Forschungsergebnisse unverzüglich um. Chaptal revolutionierte die Önologie und fasste seine Grundsätze 1807 in einem Buch zusammen.

Die erste Handelskammer im heutigen Deutschland wurde 1803 in Mainz auf Chaptals Beschluss vom 3 nivôse des Jahres IX (23 Dezember 1802) als Chambre de Commerce gegründet.

Politische Tätigkeit

Nach dem Staatsstreich des 18. Brumaire VIII wurde er zum durch den Ersten Konsul Napoléon Bonaparte zum Konsul des Staates ernannt und folgte am 21. Januar 1801 Lucien Bonaparte als Minister des Inneren nach. Dies war der Anfang einer vollständigen Neuorganisation der öffentlichen Verwaltung. Er errichtete eine chemische Fabrik nahe Paris, eine Kunstschule und eine Industrievereinigung. Er reorganisierte die Hospitäler. Herausragend ist die Schaffung einer Hebammenschule, der Schule l’Hospice de la Maternité de Paris im Jahre 1802. Mit dem Chaptal-Erlass wurde die Umverteilung der napoleonischen Beutekunst geregelt.

Er führte das metrische System für Gewichte und Längenmaße ein und förderte Künste wie Wissenschaften. Napoleon verlieh ihm den Titel Comte de Chantelout und sowie das Großkreuz der Ehrenlegion. Chaptal demissionierte 1804, als Bonaparte sich zum Kaiser küren ließ, um sich seinen wissenschaftlichen Arbeiten zu widmen.

Nach Napoléons Rückkehr von Elba, wurde Chaptal Arbeits- und Handelsminister, wurde aber zum Rückzug ins Privatleben gezwungen als der Kaiser abdanken musste. Sein Name wurde bis 1819 von der Liste der Freunde Frankreichs gestrichen. Trotzdem wurde Chaptal 1816 durch Ludwig XVIII. zum Mitglied der Akademie der Wissenschaften nominiert. Chaptals Verdienst war die Wissenschaft populär zu machen und die Entdeckungen der Chemie in Industrie und Landwirtschaft praktikabel anzuwenden.

Ruiniert durch die Schulden seiner Söhne, verkaufte er seinen Besitz 1823 und starb am 30. Juli 1832 in Armut.

Chaptalisation – Lexikonartikel

Als Chaptalisieren bezeichnet man eine nach dem französischen Chemiker Jean-Antoine Chaptal (1756–1832) benannte kellertechnische Maßnahme zur Erhöhung des endgültigen Alkoholgehalts von Wein durch Zugabe von Zucker zum Traubensaft oder Most vor bzw. während der Gärung.

Diese auch als Trockenzuckerung bekannte Maßnahme diente ursprünglich dazu, die Qualität schwacher Jahrgänge anzuheben, um damit das wirtschaftliche Überleben der betroffenen Winzer zu garantieren. Angewandt werden kann es von allen europäischen Weinbaugebieten, es gibt von der EU festgelegte zulässige Maximalmengen, die abhängig von der Lage des Weinbaugebietes sind. Maximal dürfen zwischen zwei und vier Volumenprozent Alkohol durch Chaptalisieren gewonnen werden – in Abhängigkeit von der Weinbauzone der EU, in der das Weinbaugebiet liegt.

Allerdings reglementiert das nationale Weinbaurecht einiger Mitgliedsstaaten das Chaptalisieren strenger, als die EU es tut. In Deutschland dürfen nur Weine bis zur Stufe „Qualitätswein“ dieser Maßnahme unterzogen werden, bei Prädikatsweinen, also zum Beispiel Kabinett oder Spätlese, ist das Chaptalisieren nicht erlaubt.

In den Weinbauländern außerhalb Europas ist das Chaptalisieren meist nicht erlaubt (dort ist im Schnitt meist mehr Sonneneinstrahlung vorhanden), jedoch ist dort vor allem die Azidifikation erlaubt und verbreitet. Die Azidifikation ist eine Methode, um dem Wein mehr Säure zu geben. Das ist in Europa wiederum nicht notwendig, bzw. bei chaptalisierten Weinen sogar verboten.

Entwickelt wurde das Chaptalisieren, um Jahrgangsschwankungen auszugleichen, und im 19. Jahrhundert sprachen die Winzer gerne von der „Sonne aus dem Sack“. In Deutschland wurde um die Mitte des 19. Jahrhunderts durch den Trierer Chemiker Ludwig Gall unter der Bezeichnung „Verbesserung“ oder „Naßzuckerung“ein anderes Verfahren eingeführt, nachdem in den Weinbaugebieten an der Mosel viele Winzer infolge mehrerer schlechter Ernten hintereinander den Weinbau aufgeben mussten. Bei diesem wurde dem Wein der Zucker in Wasser gelöst zugegeben, um mit diesem Behandlungsschritt auch die Säure zu verdünnen.

Das Zusetzen von Zucker, Traubenmost, Traubenkonzentrat oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat (RTK) wird mit dem Sammelbegriff Anreicherung bezeichnet.

Alle deutschen Anbaugebiete, mit Ausnahme Badens, sind Teil der Europäischen Weinbauzone A und dürfen um max. 28 Gramm Alkohol (entspricht ca.60 g Zucker) pro Liter Most anreichern. Das Weinanbaugebiet Baden liegt in Weinbauzone B. Dort darf nur um max. 20 Gramm Alkohol pro Liter Most angereichert werden.

Prädikatsweine – Lexikonartikel

Ein Prädikatswein, früher auch „Qualitätswein mit Prädikat“, ist die höchste Qualitätsstufe bei deutschen Weinen.

Nach dem deutschen Weinrecht unterscheidet man innerhalb dieser Stufe zwischen Kabinett, Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese und Eiswein. Allen Prädikaten gemeinsam sind folgende Auflagen:

  • Die zur Herstellung verwendeten Trauben müssen alle aus einem einzigen Bereich stammen (ausgenommen hiervon sind lediglich die Trauben zur Herstellung der Süßreserve)
  • Die Weinbereitung muss in einem deutschen, bestimmten Anbaugebiet erfolgen, auf zugelassenen Rebflächen und mit zugelassen Rebsorten
  • Chaptalisation ist nicht erlaubt
  • Die Erhöhung der Restsüße nach der Gärung mit Traubenmost mindestens gleicher Qualitätsstufe ist erlaubt[1]; es ergeben sich Geschmacksrichtungen von halbtrocken bis lieblich
  • Der durch die jeweilige Landesverordnung festgelegte natürliche Mindestalkoholgehalt (Mindestmostgewicht) muss erreicht werden
  • Prädikatsweine dürfen innerhalb eines Bereiches eines Weinanbaugebietes verschnitten werden, wenn die Verschnittweine ebenfalls den natürlichen Mindestalkohol aufweisen
  • Der Wein darf nicht mit Eichenholzstücken behandelt worden sein
  • Der Wein darf nicht vor dem 1. März des Folgejahres abgefüllt und verkauft werden
  • Der Wein wird einer amtlichen Prüfung unterzogen, die Prüfungsnummer muss auf dem Etikett vermerkt werden

Das minimale Mostgewicht für die verschiedenen Prädikate beim Qualitätswein mit Prädikat variiert je nach Anbaugebiet und Rebsorte. Als Richtwerte können gelten:

  • Kabinett: min. 73 Grad Oechsle
  • Spätlese: min. 85 Grad Oechsle
  • Auslese: min. 95 Grad Oechsle
  • Beerenauslese: min. 125 Grad Oechsle
  • Trockenbeerenauslese: min. 150 Grad Oechsle
  • Eiswein: wird aus überreifen Beeren hergestellt, die bei unter -7 °C gefroren geerntet und gepresst werden. Die Beeren sind von der Lese bis zur Kelterung bei mindestens -7°C gefroren
Quelle: wikipedia.de

Vegetative Vermehrung – Lexikonartikel

Die vegetative Vermehrung ist eine Form der ungeschlechtlichen Vermehrung von Pflanzen und niederen tierischen Organismen, vor allem Einzellern. Wie Wachstums- und Regenerationsprozesse beruht sie ausschließlich auf der mitotischen Zellteilung. Die Tochtergeneration unterscheidet sich in ihrem genetischen Material daher nicht von der Muttergeneration; sie ist ein Klon. Die vegetative Vermehrung tritt in der Natur auf, wird aber auch in der Pflanzenanzucht zur künstlichen Vermehrung von Pflanzen durch Pflanzgut genutzt. Das Gegenteil der vegetativen Vermehrung ist die generative Vermehrung die als geschlechtliche Fortpflanzung bezeichnet und als Saatgut verbreitet wird.

Da bei der vegetativen Vermehrung das Erbgut unverändert bleibt, kann keine Anpassung an sich ändernde Umwelteinflüsse erfolgen. Dies geschieht nur durch die generative Vermehrung (geschlechtliche Fortpflanzung der Pflanzen), bei der das Erbgut neu kombiniert wird. Diese „neue Kombination“ stellt das Potential zur Anpassung dar. Pflanzen nutzen vegetative wie generative Vermehrung in der Regel zu verschiedenen Zeitpunkten der Ontogenese in Abhängigkeit ihrer Genetik und der äußeren Lebensbedingungen. Bakterien tauschen ihr Erbgut unter bestimmten Bedingungen aus, wodurch sie vor allem Resistenzgene weitergeben.

Follow

Bekomme jeden neuen Artikel in deinen Posteingang.